„Was muss ich zu AGB auf meiner Website wissen?“
AGB & Verträge 17.11.2021 von Dr. Ronald Kandelhard, Rechtsanwalt, Gründer easyRechtssicher.de und evolutionki.de

„Was muss ich zu AGB auf meiner Website wissen?“

Gerade am Anfang stehen Online-Unternehmer vor der Frage, ob sie AGB verwenden müssen und wie die AGB in die Website einbezogen werden. Tatsächlich haben AGB für Online-Businesses eine größere Bedeutung als für den traditionellen Einzelhandel — sie ersetzen einen Teil der durch digitale Bestellabläufe weggefallenen Kommunikation. Dazu sind seit 2022 mehrere neue Pflichten dazugekommen: der Kündigungsbutton seit 01.07.2022 (§ 312k BGB), die PAngV-Streichpreis-Regel seit 28.05.2022, die Aktualisierungspflicht für digitale Produkte seit 01.01.2022 (§ 475b BGB) — und ab 19.06.2026 der neue Widerrufsbutton (§ 356a BGB). Steigen wir mit der dringendsten Frage ein.

AGB (Allgemeine Geschäftsbedingungen) sind alle von einer Seite vorformulierten Vertragsbedingungen, ausgenommen Leistung und Gegenleistung. Auf der Website sind sie keine gesetzliche Pflicht, aber empfehlenswert, um Informationspflichten zu erfüllen und mit den Kunden zu kommunizieren. Sie werden nach § 305 Abs. 2 BGB Vertragsbestandteil, wenn Du Deinen Vertragspartner bei Vertragsschluss auf sie hinweist und ihm die zumutbare Kenntnisnahme ermöglichst. Was AGB genau sind, wo sie auf der Website stehen müssen, wie Du sie wirksam einbeziehst, wann sie unwirksam sind und wie Du das Abmahnrisiko minimierst — Rechtsanwalt Dr. Ronald Kandelhard im Folgenden, ergänzt um die wichtigsten gesetzlichen Updates 2022 bis 2026.

I. Was sind AGB genau?

AGB sind vorformulierte Bedingungen, die eine Vertragsseite für mehrere Verträge verwendet. Sie regeln Details wie Lieferung oder Zahlung. Nicht dazu gehören der Kaufgegenstand selbst und der Preis — diese sind die Hauptleistungen des Vertrags.

Was steht typischerweise in AGB?

  • Lieferbedingungen: Wann und wie die Ware zum Käufer kommt und wer die Kosten trägt.
  • Zahlungsbedingungen: Fristen für die Zahlung und welche Zahlungsmethoden erlaubt sind.
  • Gewährleistung: Welche Rechte bei Mängeln gelten und wie lange sie bestehen.
  • Haftung: Wann der Verkäufer für Schäden haftet und wann die Haftung begrenzt ist.
  • Widerrufsrecht: Ob und wie Käufer bei Fernabsatz vom Vertrag zurücktreten können.
  • Gerichtsstand: Welches Gericht bei Streit zuständig ist und welches Recht gilt.

1. Definition Vertrag. Für Nicht-Juristen sind Verträge und Allgemeine Geschäftsbedingungen teilweise schwer auseinanderzuhalten. Ein Vertrag ist ein Rechtsgeschäft, das durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen zustande kommt. Willenserklärungen sind Handlungen, die auf die Setzung einer Rechtsfolge gerichtet sind (z. B. einen Vertrag zu begründen).

2. Definition Allgemeine Geschäftsbedingungen. AGB sind eine Teilmenge aus einem Vertrag, nämlich alle von einer Seite vorformulierten Bedingungen im Rahmen eines Vertrages, ausgenommen Leistung und Gegenleistung selbst.

a) Ausnahme Leistung und Gegenleistung. Jeder von einer Seite vorgedruckte Vertrag enthält daher Allgemeine Geschäftsbedingungen. Ausgenommen ist nur Leistung und Gegenleistung, z. B. der Kaufgegenstand (VW Golf) und der Preis (10.000 Euro).

b) Individuell ausgehandelte Bedingungen. Ebenso ausgenommen sind Bedingungen, die individuell vorher ausgehandelt wurden. Dafür ist eine tatsächliche Verhandlungsbereitschaft erforderlich. Es reicht nicht, wenn etwa ein leeres Kästchen immer gleich ausgefüllt wird. Früher waren in AGB 10-Jahres-Verträge für viele Versicherungen unwirksam. Daraufhin sahen die Versicherungen in ihren Formularen bei der Laufzeit ein leeres Kästchen vor, in das die Jahreszahl eingetragen werden konnte. Die Versicherungsvermittler waren angewiesen, hier immer 10 einzutragen. Doch mangels einer wirklichen Verhandlung waren das immer noch AGB und die 10-Jahres-Laufzeiten unwirksam. Die Voraussetzungen für ein Aushandeln sind sehr hoch. Ein Aushandeln wird immer wieder behauptet, kommt tatsächlich aber selten vor.

3. Ergebnis. Allgemeine Geschäftsbedingungen allein reichen für einen Vertragsschluss nicht aus, immer muss ein Angebot hinzukommen, in dem Leistung und Gegenleistung genannt sind. Ausreichend ist: „Ich verkaufe Ihnen meinen VW Golf Fahrgestellnummer etc. für 10.000 Euro brutto unter Geltung meiner beigefügten AGB."

II. Sind AGB auf Websites Pflicht?

Nein, eine gesetzliche Pflicht, AGB zu verwenden, gibt es nicht. Sie sind empfehlenswert, um Informationspflichten zu erfüllen und zur Kommunikation mit den Kunden. Zwingend erforderlich sind sie nicht. Im elektronischen Geschäftsverkehr mit Verbrauchern gibt es allerdings zahlreiche Informationspflichten, unter anderem nach § 312d BGB — zum Beispiel musst Du detailliert beschreiben, wie genau der Vertragsschluss zustande kommt. Diese Informationen kannst Du in AGB vergleichsweise bequem unterbringen.

III. Warum solltest Du trotzdem AGB verwenden?

Auch wenn Du also keine AGB brauchst, können sie vorteilhaft für Dich sein. Die zehn besten Gründe, AGB zu verwenden, sind:

1. AGB zwingen Dich, Dein Geschäftsmodell zu formulieren. In erster Linie sind AGB Kommunikation. Hier erklärst Du Deinem Kunden, was er für sein Geld erhält. Je neuer, je ungewöhnlicher, je komplexer Deine Leistungen sind, desto genauer musst Du Dir im Klaren werden, welche Leistung dem Kunden geboten wird. Das BGB von 1900 kann ohne weiteres den Kauf von 1 kg Mehl, eine Schuhreparatur oder eine Wohnungsmiete abbilden. Software, das Internet oder Leasing kann das BGB dagegen viel weniger, geschweige denn geschlossene Mitgliederbereiche, SaaS oder Apps.

2. AGB sind Kommunikation mit dem Kunden. Oft lesen Kunden die AGB zwar nicht. Doch spätestens bei Beschwerden ist es hilfreich, wenn Du auf die AGB verweisen kannst, die der Kunde akzeptiert hat.

3. (Nur) mit AGB erklärst Du Dein Geschäft dem Richter. Es mag sein, dass es inzwischen Richter gibt, die die Online-Welt verstehen. Für die große Mehrheit gilt dies jedoch nicht. Der Richter wird sich nur selten durch die Tiefen Deiner Website klicken. Der Ort, wo Du es ihm am besten erklären kannst, ist ein Rechtstext: der Vertrag oder jedenfalls die darin einbezogenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

4. Sonst gelten die AGB des Anderen. Eigene AGB sind im B2B-Geschäft schon deshalb ein Muss, weil sonst die AGB Deines Vertragspartners gelten. Zwar können diese nach § 307 BGB unwirksam sein. Gegenüber Unternehmen ist die AGB-Kontrolle aber nicht so weitgehend wie gegenüber Verbrauchern (§ 308 BGB und § 309 BGB gelten hier nicht direkt). Daher kannst Du als Unternehmen durch Regelungen in den AGB Deines Vertragspartners Rechte an Deinen Arbeitsergebnissen einbüßen, an einen weit entfernten Gerichtsort gebunden werden und viele Nachteile mehr erleiden.

5. Du kannst in AGB häufige Probleme lösen. Dein AGB-Muster ist auch der Ort, immer wieder auftretende Probleme anzusprechen. Ein klassischer Fall sind die Mitwirkungspflichten des Kunden. Diese sind im Bürgerlichen Gesetzbuch nur in sehr geringem Umfang geregelt. Wenn Du Mitwirkungspflichten nicht klar kommunizierst, wird im Streitfall der Richter Dich für verantwortlich und haftbar ansehen.

6. Du kannst in AGB Deine Leistungen sichern. Bei Warenlieferungen kannst Du Vorkasse vereinbaren — im Insolvenzfall kann der Insolvenzverwalter aber sogar den Kaufpreis zurückfordern. Hier kann die Vereinbarung eines Eigentumsvorbehaltes eine deutliche Verbesserung Deiner Rechtsposition bringen. Bei Dienstleistungen ist die Vereinbarung von Vorleistungen nicht ohne weiteres möglich; hier kann die Vereinbarung einer Zahlung nach Meilensteinen ungesicherte Vorleistungen vermeiden.

7. Du kannst in AGB weitere Vorteile für Dich vereinbaren: Verbesserung Deiner Rechtsposition bei der Gewährleistung für Fehler, Erleichterung bei der Haftung für einfache Fahrlässigkeit, Verkürzung von Verjährungsfristen, Pauschalierung von schwer beweisbaren Schäden — und vieles mehr.

8. Du kannst in AGB Dich und Deine Mitarbeiter informieren. Treten Probleme auf, geben Dir Deine AGB auch selbst eine Orientierung, wie Du (oder Deine Angestellten) sich verhalten können und sollen.

9. Du kannst mit AGB Deine gesetzlichen Informationspflichten erfüllen. Du hast umfangreiche Informationspflichten, wenn Du Verträge im elektronischen Geschäftsverkehr oder Fernabsatz abschließt. Erfüllst Du diese nicht, kannst Du von Konkurrenten oder einem Abmahnverein teuer abgemahnt werden. Zum Beispiel musst Du im elektronischen Geschäftsverkehr Deinen Kunden auf der Website darüber informieren, welche Vertragssprachen angeboten werden. Das kann zwar auch an anderer Stelle auf der Website erfolgen, doch der ideale Ort dafür sind die AGB.

10. Du kannst in AGB Streit in die richtigen Bahnen lenken. Eine naheliegende Verbesserung Deiner Rechtsposition steht im B2B-Geschäft zur Verfügung: die Vereinbarung eines Dir genehmen Gerichtsstandes. Regelmäßig wird das Dein Heimatgericht sein. Noch bedeutsamer — und ohne weiteres auch im Geschäft mit Verbrauchern möglich — ist die Vereinbarung einer alternativen Streitschlichtung (dazu unten unter X.).

IV. Wer braucht AGB — und welche Websites?

Allgemein gilt: Du brauchst AGB, wenn Du oft dieselbe Art von Verträgen abschließt und standardisierte Regelungen für gewisse Situationen treffen möchtest, die ohne explizite Verhandlung gelten. AGB sind zwar auf keiner Webseite zwingend vorgeschrieben. Wenn Du aber am elektronischen Geschäftsverkehr teilnimmst, sind AGB zur effektiveren Kommunikation mit Kunden empfehlenswert.

V. Wo muss die AGB stehen — und wie wird sie wirksam einbezogen?

Eine gesetzliche Vorgabe, wo die AGB stehen müssen, gibt es nicht. Die AGB sollten aber so zugänglich sein, dass der Vertragspartner von ihnen vor Vertragsschluss Kenntnis nehmen kann. Sonst werden die AGB gegenüber Verbrauchern nicht wirksam einbezogen. Hast Du Dich dafür entschieden, AGB zu verwenden, musst Du sie also noch wirksam einbeziehen — ansonsten sind sie nicht Vertragsbestandteil, und dann bringen auch die besten AGB nichts.

Allgemeine Geschäftsbedingungen werden dann Vertragsbestandteil, wenn Du als Verwender gemäß § 305 Abs. 2 BGB Deinen Vertragspartner bei Vertragsschluss auf die AGB hinweist und ihm die Möglichkeit verschaffst, von ihnen in zumutbarer Weise Kenntnis zu nehmen.

1. Hinweis: Ort. Der Hinweis auf die AGB muss erkennbar sein und darf nicht an versteckter Stelle erfolgen. Im Regelfall sollte er möglichst in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Vertragsschluss erfolgen — sei es ein Angebotsschreiben per Brief oder Mail oder auch ein Check-Out-Formular.

a) Vertragsschluss durch Nachrichten (Mail, Brief, Fax). Im Rahmen eines Mail- oder Briefwechsels sollte etwa am Anfang oder Ende deutlich auf die AGB hingewiesen werden, z. B.: „Für sämtliche unserer Verträge gelten unsere beigefügten Allgemeinen Geschäftsbedingungen."

b) Vertragsschluss auf der Website. Kommt der Vertrag auf einem elektronischen Formular zu Stande, kann der Hinweis direkt im Zusammenhang mit dem Bestell-Button einfach lauten: „Es gelten unsere AGB" oder freundlicher: „Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthalten ergänzende Regelungen". Bei Verbrauchern ist es erforderlich, den Link möglichst direkt oberhalb des Bestell-Buttons anzubringen. Eine Opt-In-Lösung (Häkchen zum Bestätigen der AGB) ist nur erforderlich, wenn der Hinweis nicht direkt im Zusammenhang mit dem Bestell-Button erfolgen kann.

2. Hinweis: Zeit. Der Hinweis hat immer bereits vor Vertragsschluss zu erfolgen. Hast Du einen Vertragsantrag bereits angenommen, können die AGB nicht mehr einbezogen werden.

💡 Tipp: Bei E-Mails sollte am Ende immer der Hinweis enthalten sein: „Für sämtliche unserer Verträge gelten unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen, abrufbar unter www.homepage.de/agb."

3. Möglichkeit der zumutbaren Kenntnisnahme. Der Hinweis allein reicht nicht aus. Der Kunde muss die Möglichkeit haben, die AGB unschwer zur Kenntnis zu nehmen. Er muss sie nicht suchen, nicht viele Klicks überwinden, nicht lesbares Kleingedrucktes vergrößern. Bildlich gesprochen sollten sie dem Kunden mundgerecht dargeboten werden. Erfolgt der Vertragsschluss durch analoge Nachrichten, müssen die AGB im Grundsatz beigefügt sein. Auf der Website ist die Möglichkeit der Kenntnisnahme leicht zu bewirken — ein deutlich erkennbarer Link zu einer AGB-Seite oder ein aufrufbares PDF reicht aus.

4. Zustimmung des Kunden. Die Voraussetzung ist automatisch erfüllt, wenn der Kunde nach deutlichem Hinweis bei zumutbarer Möglichkeit der Kenntnisnahme den Vertrag abschließt. Nicht erforderlich ist, dass der Kunde die AGB wirklich liest, anklickt oder gar runterlädt.

5. Nach Vertragsschluss. Hast Du die AGB wirksam in den Vertrag einbezogen, musst Du sie im Regelfall nach Vertragsschluss gemäß § 312i Abs. 1 Nr. 4 BGB und Art. 246a § 4 Abs. 3 EGBGB auch noch speicherbar auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung stellen.

💡 Tipp: Versende die AGB immer mit der Vertragsbestätigung speicherbar und lege sie bei einer Warenlieferung auch dieser nochmals ausgedruckt bei.

6. Widerstreitende AGB. Wenn Du und Dein Vertragspartner jeweils auf eigene AGB hinweisen, gehen die widersprechenden Regelungen gegeneinander verloren — übrig bleibt das Gesetz. Damit hast Du auf effektive Weise die Geltung der AGB Deines Vertragspartners verhindert. Einfacher ist die Einbeziehung ohnehin im B2B-Bereich, denn hier reicht im Grundsatz der bloße Hinweis auf die Geltung der AGB (§ 310 Abs. 1 S. 1 BGB).

VI. Kann ich AGB selbst schreiben?

Natürlich kannst Du Deine AGB auch einfach selbst schreiben. Allerdings raten wir davon ab, denn Du solltest keine unwirksamen AGB verwenden. Deshalb lohnt es sich, die AGB von einem Rechtsanwalt erstellen zu lassen.

VII. Wann sind meine AGB unwirksam?

1. Unangemessene Benachteiligung. Nach § 307 Abs. 1 BGB sind Regelungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, „wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen". Diese Regelung ist recht allgemein gefasst. Für wichtige Einzelfälle wird sie in §§ 308, 309 BGB konkretisiert.

2. Der Unterschied zur Vertragskontrolle. Die Konsequenzen zeigen sich vor allem bei der Kontrolle der Vertragsbedingungen. Rein vertragliche Regelungen sind nur nach den allgemeinen Gesetzen (§ 134 BGB) und der Sittenwidrigkeit (§ 138 BGB) zu kontrollieren und daher nur selten unwirksam. Anders, wenn die AGB-Kontrolle greift: Reine AGB-Regelungen können schon dann unwirksam sein, wenn sie den anderen Vertragspartner unangemessen benachteiligen (§ 307 BGB). Ein besonderes Beispiel sind Haftungsbeschränkungen, die kaum noch wirksam in AGB vereinbart werden können.

3. Ständige Verschärfung. Welche Geschäftsbedingungen wirksam und welche unwirksam sind, kann nur auf der Basis der Kenntnis einer langen Rechtsprechung einigermaßen beurteilt werden. Eine wirklich sichere Beurteilung ist aber auch dann nicht möglich. Es bleibt primär eine Wertung des Richters, die zwischen verschiedenen Landgerichten, selbst zwischen verschiedenen Richtern an demselben Landgericht durchaus unterschiedlich ausfallen kann. Damit nicht genug: Praktisch von Beginn der Rechtsprechung zu Allgemeinen Geschäftsbedingungen an hat die Rechtsprechung die Anforderungen immer weiter verschärft. Was heute noch ganz klar als wirksam angesehen werden darf, kann morgen bereits von einem Gericht als unwirksam kassiert werden.

VIII. Was passiert, wenn meine AGB unwirksam sind?

Wenn Deine AGB unwirksam sind, kannst Du unter Umständen abgemahnt werden. Nach § 3a UWG ist es wettbewerbsrechtlich unzulässig, sich durch Rechtsbruch einen Vorteil vor Mitbewerbern zu verschaffen, wenn dadurch die Interessen der anderen Marktteilnehmer spürbar beeinträchtigt werden.

Was kann bei AGB auf Websites abgemahnt werden?

  • Unwirksame Klauseln: AGB-Regelungen, die Kunden unangemessen benachteiligen.
  • Rechtsbruch nach UWG: Wettbewerbsvorteil durch Verstoß gegen § 3a UWG.
  • Fehlende Informationen: Nicht erfüllte Pflichten gegenüber Verbrauchern.
  • Irreführende Regelungen: Klauseln, die Kunden von ihren Rechten abschrecken.
  • Intransparente Formulierungen: Unverständliche oder versteckte Bedingungen.

1. Rechtsbruch? Du fragst Dich, ob die Verwendung einer unwirksamen Allgemeinen Geschäftsbedingung bereits ein „Rechtsbruch" ist? Die Antwort ist Ja. Die Rechtsprechung versteht im Grundsatz jede Nichteinhaltung einer Bestimmung als Rechtsbruch.

2. Spürbare Beeinträchtigung? Du fragst Dich, ob eine kleine unwirksame Regelung bereits geeignet sein kann, die Interessen der anderen Marktteilnehmer spürbar zu beeinträchtigen? Die Antwort ist wieder Ja. Auch dieses Merkmal von § 3a UWG wird von der Rechtsprechung weit ausgelegt. Zu Recht war z. B. unter Juristen lange umstritten, ob eine fehlende Datenschutzerklärung als Rechtsbruch abgemahnt werden kann. Doch selbst dies ist inzwischen von der Rechtsprechung angenommen worden. Ebenso kann im Grundsatz wegen jeder unwirksamen Allgemeinen Geschäftsbedingung eine Abmahnung erteilt werden. Die Erfahrung zeigt, dass sich Kunden immer wieder von unwirksamen Regelungen davon abschrecken lassen, ihre Rechte geltend zu machen. Von daher kann durch die Verwendung unwirksamer Allgemeiner Geschäftsbedingungen tatsächlich ein Vorteil gegenüber rechtstreuen Mitbewerbern eintreten. Es drohen Kosten in schnell vierstelliger Höhe.

IX. Wie kann ich das Abmahnrisiko minimieren?

1. Nur wirksame AGB verwenden. Wie schon erwähnt, solltest Du die AGB von einem Fachmann erstellen lassen. So erhöht sich die Wahrscheinlichkeit, dass die AGB wirksam sind, deutlich. Aber hundertprozentige Sicherheit kann es bei der Verwendung von AGB leider nicht geben.

2. AGB nicht auf der Website veröffentlichen. Eine weitere Verringerung Deines Risikos kannst Du erreichen, wenn Du die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gar nicht erst auf Deiner Website veröffentlichst. In diesem Fall können Konkurrent und Abmahnverein die AGB jedenfalls auf den ersten Blick nicht auffinden, um deswegen eine Abmahnung zu erteilen. Die Verwendung von AGB ist nicht verpflichtend, sie brauchen daher auf der Homepage nicht veröffentlicht zu sein. Du kannst sie trotzdem verwenden — es muss nur der Bestellprozess so strukturiert sein, dass die AGB wirksam einbezogen werden. Hierfür ist ein Hinweis auf ihre Geltung erforderlich, und sie müssen zumindest Verbrauchern auch auf dauerhaftem Datenträger zur Verfügung gestellt werden.

Abschließende Sicherheit ist damit zwar nicht verbunden — Dein Konkurrent kann immer noch über einen Testkauf an Deine Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelangen, um eine Abmahnung auszusprechen, sofern er eine unwirksame Regelung findet. Solche Testkäufe sind gar nicht so selten. Von daher spricht selbst dann, wenn Du Deine AGB nicht auf der Webseite veröffentlichst, vieles dafür, nur wirksame Allgemeine Geschäftsbedingungen zu verwenden. Wenn irgend möglich, solltest Du die Einbeziehung Deiner AGB so organisieren, dass es nicht erforderlich ist, sie öffentlich für jedermann im Web zugänglich zu machen — verlinkt bei Vertragsschluss sollten sie aber sein.

X. Alternative Streitschlichtung

Heutzutage gibt es viele Angebote für eine alternative Streitschlichtung. Das sollte jedem Website-Betreiber klar sein, weil er auf die Verbraucherschlichtungsplattform der EU zu verweisen hat. Hier finden sich viele Institutionen, die eine Streitschlichtung teilweise günstiger und besser anbieten als staatliche Gerichte. Das gilt besonders, wenn es auf Dein Geschäft spezialisierte Schlichtungsstellen gibt (eine Liste findest Du hier), weil diese im Zweifel sowohl Dich als auch Deine Kunden besser verstehen als ein in geschäftlichen Dingen häufig unerfahrener Richter.

Kommt davon für Dich nichts in Betracht, bleibt immer noch der Versuch einer Online-Mediation. Mediation ist eine Konfliktlösung, bei der ein unparteilicher Dritter (Mediator) die Beteiligten unterstützt, ihren Streit einvernehmlich zu lösen. Vorteile: Die Parteien erarbeiten die Lösung selbstbestimmt, es geht um zukunftsgerichtete Lösungen, die Beziehungen zwischen den Beteiligten können erhalten bleiben, das Verfahren ist oft schneller und kostengünstiger, es können nicht nur rechtliche, sondern alle Aspekte berücksichtigt werden, das Verfahren ist vertraulich, und der Mediator kann frei gewählt werden.

Pflicht-Updates 2022–2026 für AGB auf Websites

Update 2026 (Kündigungsbutton § 312k BGB seit 01.07.2022): Wer als Unternehmer Dauerschuldverhältnisse mit Verbrauchern im elektronischen Geschäftsverkehr abschließt (Abos, Mitgliedschaften, SaaS-Verträge), muss seit dem 01.07.2022 nach § 312k BGB einen Kündigungs-Button auf der Website anbieten — mit der Aufschrift „Verträge hier kündigen" oder einer eindeutig vergleichbaren Formulierung. Der Button muss leicht zugänglich sein (ein bis zwei Klicks von der Startseite). Wer die Pflicht nicht umsetzt, riskiert Abmahnungen — die Kündigung gilt dann zudem als jederzeit wirksam zugegangen.

Update 2026 (Omnibus-Richtlinie und PAngV-Novelle seit 28.05.2022): Die Omnibus-Richtlinie (umgesetzt im Gesetz vom 10.08.2021, BGBl. I S. 3433) hat seit dem 28.05.2022 die Informationspflichten gegenüber Verbrauchern deutlich erweitert. Zentral: Transparenz bei Bewertungen (woher kommen die Reviews, sind sie verifiziert?), Hinweis auf personalisierte Preise (§ 312a Abs. 2 BGB i. V. m. Art. 246a § 1 Abs. 1 Nr. 6 EGBGB) und die neue Streichpreis-Regel nach § 11 PAngV: Wer mit einem reduzierten Preis wirbt, muss als Bezugsgröße den niedrigsten Preis der letzten 30 Tage angeben. Gerade Online-Shops sind hier seit 2022 systematisch im Fokus.

Update 2026 (Digitale Inhalte, Aktualisierungspflicht §§ 327 ff., 475b BGB seit 01.01.2022): Mit der Umsetzung der EU-Warenkaufrichtlinie und der Digitale-Inhalte-Richtlinie hat das deutsche Vertragsrecht zum 01.01.2022 substanziell neue Vorschriften erhalten. Wer als Solo-Selbständiger digitale Produkte verkauft (Online-Kurse, SaaS, Software, E-Books mit Update-Funktion), ist nach § 475b BGB zur Bereitstellung von Aktualisierungen verpflichtet — und zwar so lange, wie der Verbraucher sie nach den Umständen erwarten kann. Die §§ 327 ff. BGB regeln eigenständig den Vertrag über digitale Produkte. Praktisch heißt das: AGB für digitale Angebote müssen heute eine klare Update-Politik enthalten.

Update 2026 (E-Rechnung B2B seit 01.01.2025): Im B2B-Geschäft ist die elektronische Rechnung seit dem 01.01.2025 schrittweise Pflicht (vollständige Pflicht ab 2027–28). Wer als Selbständiger an Unternehmen verkauft, muss inzwischen e-Rechnungen empfangen können (XRechnung/ZUGFeRD ab Version 2.0.1) und sollte sie auch ausstellen — alte PDF- oder Papierrechnungen reichen für die Vorsteuerverbuchung beim Kunden nicht mehr aus. In den AGB sollten Liefer- und Rechnungsanforderungen klar geregelt sein.

Update 2026 (Widerrufsbutton § 356a BGB ab 19.06.2026): Analog zum Kündigungsbutton kommt ein zweiter Pflicht-Button auf jede B2C-Fernabsatz-Website: der Widerrufsbutton. Rechtsgrundlage ist der neue § 356a BGB, der die Modernisierungsrichtlinie (EU) 2019/2161 in deutsches Recht umsetzt. Inkrafttreten der Pflicht zur Bereitstellung: 19.06.2026. Wer als Unternehmer einen Fernabsatzvertrag über eine Online-Benutzeroberfläche schließt (Online-Shop, Online-Kursportal, App), muss eine elektronische Widerrufsfunktion bereitstellen, die gut lesbar mit „Vertrag widerrufen" oder einer entsprechend eindeutigen Formulierung beschriftet ist. Die Widerrufserklärung gilt mit fristgerechter Absendung über diese Funktion als zugegangen. Praktisch heißt das: AGB und Widerrufsbelehrung müssen vor dem 19.06.2026 angepasst und der Button im Checkout / Kundenbereich technisch implementiert sein.

💡 Top-Tipps: AGB auf der Website

  • AGB sind auf der Website keine Pflicht, aber empfehlenswert — vor allem zur Erfüllung der Informationspflichten.
  • Hinweis auf AGB vor Vertragsschluss + zumutbare Kenntnisnahme = wirksame Einbeziehung (§ 305 Abs. 2 BGB).
  • Bei Verbrauchern den AGB-Link direkt oberhalb des Bestell-Buttons anbringen.
  • E-Mail-Footer: „Für sämtliche unserer Verträge gelten unsere AGB, abrufbar unter [URL]."
  • Kündigungsbutton seit 01.07.2022 (§ 312k BGB) — Abos/SaaS/Mitgliedschaften.
  • Widerrufsbutton ab 19.06.2026 (§ 356a BGB, RL (EU) 2019/2161).
  • Nur wirksame AGB verwenden — das Abmahnrisiko nach § 3a UWG lässt sich sonst nicht ausschließen.

Was Du jetzt tun solltest

  • AGB einmal sauber erstellen lassen — Branche, Leistung, B2B-vs-B2C-Mix klar formulieren.
  • Im Checkout/Bestellprozess den Hinweis-Link direkt am Bestell-Button setzen (bei Verbrauchern oberhalb).
  • E-Mail-Signatur + Angebotsschreiben: Standard-AGB-Hinweis mit URL einbauen.
  • Prüfen, ob Du die AGB überhaupt öffentlich auf der Website veröffentlichen musst — oder ob eine Einbeziehung im Bestellprozess ausreicht.
  • Kündigungsbutton implementieren, wenn Du Abos, SaaS oder Mitgliedschaften verkaufst.
  • Widerrufsbutton-Implementierung vor dem 19.06.2026 planen (B2C-Fernabsatz).
  • AGB-Muster mit allen Updates 2022–2026 aus easyContracts.de beziehen — alternativ Vorlagen im easyRechtssicher Starterpaket.

Häufige Fragen zu AGB auf der Website

Sind AGB auf einer Website Pflicht?

Nein, eine gesetzliche Pflicht, AGB zu verwenden, gibt es nicht. Sie sind empfehlenswert, um Informationspflichten zu erfüllen (unter anderem nach § 312d BGB) und zur Kommunikation mit den Kunden, zwingend erforderlich sind sie aber nicht. Im elektronischen Geschäftsverkehr mit Verbrauchern gibt es zahlreiche Informationspflichten, die sich in AGB vergleichsweise bequem unterbringen lassen.

Was sind AGB genau?

AGB sind vorformulierte Bedingungen, die eine Vertragsseite für mehrere Verträge verwendet. Sie regeln Details wie Lieferung, Zahlung, Gewährleistung, Haftung, Widerrufsrecht und Gerichtsstand. Nicht dazu gehören der Kaufgegenstand selbst und der Preis — diese Hauptleistungen sind ausgenommen, ebenso individuell ausgehandelte Bedingungen. AGB allein reichen für einen Vertragsschluss nicht aus; es braucht immer ein Angebot, in dem Leistung und Gegenleistung genannt sind.

Wo muss die AGB auf der Website stehen?

Eine gesetzliche Vorgabe für den Ort gibt es nicht. Die AGB sollten aber so zugänglich sein, dass der Vertragspartner vor Vertragsschluss von ihnen Kenntnis nehmen kann — sonst werden sie gegenüber Verbrauchern nicht wirksam einbezogen. Auf der Website reicht ein deutlich erkennbarer Link zu einer AGB-Seite oder ein aufrufbares PDF; bei Verbrauchern gehört der Hinweis möglichst direkt oberhalb des Bestell-Buttons.

Wie werden AGB nach § 305 Abs. 2 BGB wirksam in den Vertrag einbezogen?

Drei Voraussetzungen: (1) erkennbarer Hinweis auf die AGB vor Vertragsschluss, (2) zumutbare Möglichkeit zur Kenntnisnahme (klar lesbar, nicht versteckt), (3) Einverständnis des Kunden (automatisch erfüllt mit Vertragsschluss nach Hinweis). Auf Websites gehört der Hinweis direkt zum Bestell-Button — bei Verbrauchern möglichst oberhalb. Im B2B-Bereich reicht im Grundsatz der bloße Hinweis auf die Geltung der AGB (§ 310 Abs. 1 S. 1 BGB).

Was kann bei AGB auf der Website abgemahnt werden?

Abgemahnt werden können unwirksame Klauseln, die Kunden unangemessen benachteiligen, ein Rechtsbruch nach § 3a UWG (Wettbewerbsvorteil durch Rechtsverstoß), fehlende Pflichtinformationen gegenüber Verbrauchern, irreführende Regelungen, die Kunden von ihren Rechten abschrecken, sowie intransparente oder versteckte Formulierungen. Nach § 3a UWG ist es unzulässig, sich durch Rechtsbruch einen spürbaren Vorteil vor Mitbewerbern zu verschaffen. Es drohen Kosten in schnell vierstelliger Höhe.

Wann sind meine AGB unwirksam?

Nach § 307 Abs. 1 BGB sind AGB-Regelungen unwirksam, wenn sie den Vertragspartner entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen; für Einzelfälle wird das in §§ 308, 309 BGB konkretisiert. Während rein vertragliche Regelungen nur nach § 134 BGB und § 138 BGB (Sittenwidrigkeit) kontrolliert werden und daher selten unwirksam sind, greift bei AGB die schärfere Inhaltskontrolle nach § 307 BGB. Ein besonderes Beispiel sind Haftungsbeschränkungen, die kaum noch wirksam in AGB vereinbart werden können.

Was ist der Kündigungsbutton § 312k BGB?

Seit 01.07.2022 müssen Unternehmer, die Dauerschuldverhältnisse (Abos, Mitgliedschaften, SaaS) mit Verbrauchern im elektronischen Geschäftsverkehr abschließen, einen Kündigungsbutton auf der Website anbieten — beschriftet mit „Verträge hier kündigen" oder einer entsprechend eindeutigen Formulierung. Der Button muss leicht zugänglich sein (ein bis zwei Klicks von der Startseite). Bei Verstoß: Abmahnungen plus die Kündigung gilt jederzeit als wirksam zugegangen.

Was ändert sich am 19.06.2026 durch den Widerrufsbutton § 356a BGB?

Ab dem 19.06.2026 muss bei B2C-Fernabsatzverträgen über eine Online-Benutzeroberfläche eine elektronische Widerrufsfunktion bereitgestellt werden — analog zum Kündigungsbutton, aber rechtlich separat im neuen § 356a BGB geregelt. Beschriftung: „Vertrag widerrufen" oder eine eindeutig vergleichbare Formulierung. Rechtsgrundlage ist die Umsetzung der Modernisierungsrichtlinie (EU) 2019/2161 in deutsches Recht. AGB und Widerrufsbelehrung sollten bis zum Stichtag angepasst sein.

Verwandtes Thema: Wenn Du wissen willst, ob Du eine fertige Vorlage nutzt oder AGB erstellen lässt, hilft Dir der Beitrag AGB Muster und AGB Vorlagen oder AGB erstellen lassen? weiter.

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